Prämienverbilligung (IPV) — Zuschuss für tiefe und mittlere Einkommen

Die individuelle Prämienverbilligung hilft Versicherten mit bescheidenem Einkommen, die Krankenkassenprämien zu tragen. Erfahren Sie, wer Anspruch haben kann und wo Sie verbindliche Auskunft erhalten.

Was ist die Prämienverbilligung?

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein finanzieller Zuschuss des Kantons an die Krankenkassenprämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das KVG schreibt vor, dass die Kantone die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen verbilligen. Die konkrete Ausgestaltung — Einkommensgrenzen, Beiträge, Verfahren — liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Kantone.

Wer Anspruch hat, wie hoch die Verbilligung ist, wie das Verfahren abläuft und welche Fristen gelten, legt jeder Kanton selbst fest — und die Regeln ändern sich regelmässig. Die Verbilligung wird in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen, sodass sich Ihre Prämienrechnung reduziert.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Die Kantone verbilligen die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Welche Einkommens- und Vermögensverhältnisse massgebend sind und wo die Grenzen liegen, bestimmt jeder Kanton selbst. Folgende Personengruppen können häufig Anspruch haben:

  • Einzelpersonen mit tiefem Einkommen
  • Familien mit Kindern und mittlerem Haushaltseinkommen
  • Junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende, Lernende)
  • Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe
  • Rentnerinnen und Rentner mit tiefer Rente

Auch Personen mit eigenem Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigt sein. Prüfen Sie Ihren Anspruch direkt bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons.

Verfahren: Steuerdaten oder Antrag

Das Verfahren unterscheidet sich von Kanton zu Kanton. In manchen Kantonen wird der Anspruch anhand der Steuerdaten geprüft, in anderen braucht es einen Antrag. Auch die Fristen legt jeder Kanton selbst fest. Klären Sie deshalb frühzeitig bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons, was für Sie gilt, damit Sie keine Frist verpassen.

Wer Ergänzungsleistungen bezieht, erhält die Prämienverbilligung in der Regel ohne separaten Antrag.

Verlassen Sie sich nicht auf Übersichten mit Einkommensgrenzen oder Stichtagen aus dem Internet — sie ändern sich regelmässig. Verbindlich sind nur die Angaben Ihres Wohnkantons. Offizielle Informationen bietet die Priminfo des Bundes; die zuständige Stelle finden Sie über die Kontaktliste der kantonalen Stellen beim BAG.

Kantonale Unterschiede

Die kantonalen Unterschiede bei der Prämienverbilligung sind beträchtlich — bei den Anspruchsvoraussetzungen, bei der Höhe der Verbilligung und beim Verfahren. Weil die Kantone ihre Regeln regelmässig anpassen, verzichten wir bewusst auf eine Übersicht mit kantonalen Grenzwerten oder Fristen. Die aktuellen Bestimmungen erfahren Sie bei der zuständigen kantonalen Stelle.

IPV für Kinder und junge Erwachsene

Das Bundesrecht (KVG Art. 65 Abs. 1bis) setzt ein Minimum: Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung aus Haushalten mit unteren und mittleren Einkommen verbilligen die Kantone die Prämien um mindestens 80 Prozent bzw. 50 Prozent.

Für Familien mit mehreren Kindern kann die IPV eine substanzielle Entlastung darstellen. Wo die Einkommensgrenzen liegen und wie die Verbilligung berechnet wird, legt der Wohnkanton fest.

Auszahlung und Berechnung

Die Prämienverbilligung wird in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen. Ihre Prämienrechnung reduziert sich entsprechend.

Welche Einkommens- und Vermögenswerte der Berechnung zugrunde liegen, bestimmt der Kanton. Veränderungen der wirtschaftlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Geburt eines Kindes) können unter Umständen eine Neuberechnung auslösen — informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen Behörde über die Meldepflichten.

Häufige Fragen zur Prämienverbilligung

Ja, die Prämienverbilligung ist nicht an Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe gekoppelt. Auch Erwerbstätige in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen können Anspruch haben. Die Voraussetzungen legt Ihr Wohnkanton fest.
Ein Kassenwechsel ändert grundsätzlich nichts an den Voraussetzungen für die Prämienverbilligung. Ob Sie den Wechsel melden oder etwas aktualisieren müssen, damit die Verbilligung bei der neuen Kasse ankommt, regelt Ihr Wohnkanton — fragen Sie im Zweifel bei der zuständigen kantonalen Stelle nach.
Das Vermögen kann eine Rolle spielen. Ob und wie es berücksichtigt wird, legt jeder Kanton selbst fest — Auskunft gibt die zuständige kantonale Stelle.
Ab wann die Verbilligung gilt, wann sie ausbezahlt wird und bis wann ein allfälliger Antrag eingereicht werden muss, legt Ihr Wohnkanton fest. Erkundigen Sie sich frühzeitig bei der zuständigen kantonalen Stelle, damit Sie keine Frist verpassen.

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