Prämienverbilligung (IPV) — Zuschuss für tiefe und mittlere Einkommen

Die individuelle Prämienverbilligung hilft Versicherten mit bescheidenem Einkommen, die Krankenkassenprämien zu tragen. Erfahren Sie, ob Sie Anspruch haben und wie Sie den Antrag stellen.

Was ist die Prämienverbilligung?

Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein finanzieller Zuschuss des Kantons an die Krankenkassenprämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das KVG schreibt vor, dass die Kantone die Prämien für Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen verbilligen müssen. Die konkrete Ausgestaltung — Einkommensgrenzen, Beiträge, Verfahren — liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Kantone.

In der Schweiz beziehen rund ein Viertel aller Versicherten eine Form von Prämienverbilligung. Die Beiträge können von wenigen hundert bis über tausend Franken pro Jahr betragen und werden in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen, sodass sich Ihre effektive Monatsprämie reduziert.

Wer hat Anspruch auf Prämienverbilligung?

Grundsätzlich richtet sich der Anspruch nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen gemäss der letzten Steuererklärung. Die exakten Einkommensgrenzen werden von jedem Kanton individuell festgelegt und jährlich angepasst. Folgende Personengruppen haben häufig Anspruch:

  • Einzelpersonen mit einem Nettoeinkommen unter ca. CHF 40'000–55'000 (kantonsabhängig)
  • Familien mit Kindern und mittlerem Haushaltseinkommen
  • Junge Erwachsene in Ausbildung (Studierende, Lernende)
  • Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen (EL) oder Sozialhilfe
  • Rentnerinnen und Rentner mit tiefer Rente

Auch Personen mit eigenem Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigt sein, sofern das steuerbare Einkommen unter der kantonalen Schwelle liegt. Prüfen Sie Ihren Anspruch direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der zuständigen Behörde.

Antrag auf Prämienverbilligung stellen

Das Verfahren unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich. Es gibt grundsätzlich zwei Systeme:

Automatische Zusprache

  • In einigen Kantonen (z. B. Zürich, Bern) wird die IPV automatisch auf Basis der Steuerdaten berechnet und zugesprochen
  • Kein separater Antrag nötig
  • Die Verfügung wird per Post zugestellt
  • Sie müssen nur die Krankenkassendaten bestätigen

Antragsverfahren

  • In anderen Kantonen (z. B. Genf, Tessin) müssen Sie den Antrag aktiv einreichen
  • Frist beachten — oft bis Ende des laufenden Jahres
  • Formulare bei der Gemeinde oder online erhältlich
  • Ohne Antrag verfällt der Anspruch
Prüfen Sie frühzeitig, welches System in Ihrem Wohnkanton gilt. In Kantonen mit Antragsverfahren verfällt der Anspruch, wenn Sie die Frist verpassen — eine rückwirkende Auszahlung ist oft nicht möglich.

Kantonale Unterschiede

Die kantonalen Unterschiede bei der Prämienverbilligung sind beträchtlich — sowohl bei den Einkommensgrenzen als auch bei der Höhe der Zuschüsse. In grosszügigeren Kantonen können bis zu 80 Prozent der Referenzprämie übernommen werden, während andere Kantone deutlich restriktivere Regelungen kennen.

Einige Beispiele für kantonale Besonderheiten:

  • Zürich: Automatische Zusprache. Rund 30 % der Bevölkerung erhalten IPV. Berechnung basiert auf dem Reineinkommen.
  • Bern: Automatisches Verfahren auf Basis der Steuerveranlagung. Eigenständige Berechnung für jedes Familienmitglied.
  • Genf: Antragsverfahren mit vergleichsweise hohen Einkommensgrenzen und grosszügigen Beiträgen.
  • Wallis: Antragsverfahren. Besondere Regelungen für Familien mit mehreren Kindern.
  • Luzern: Automatische Zusprache. Orientierung am massgebenden Einkommen gemäss Steuerveranlagung.

IPV für Kinder und junge Erwachsene

Seit der Änderung des KVG im Jahr 2019 sind die Kantone verpflichtet, die Prämien für Kinder aus Familien mit tiefen und mittleren Einkommen um mindestens 80 Prozent zu verbilligen. Junge Erwachsene in Ausbildung (18 bis 25 Jahre) profitieren in vielen Kantonen von einer um mindestens 50 Prozent reduzierten Prämie.

Für Familien mit mehreren Kindern kann die IPV eine substanzielle Entlastung darstellen. Die Verbilligung wird pro Kind berechnet und kann die Prämie in vielen Fällen auf einen symbolischen Betrag oder sogar auf null reduzieren.

Auszahlung und Berechnung

Die Prämienverbilligung wird in den meisten Kantonen direkt an die Krankenkasse überwiesen. Ihre monatliche Rechnung reduziert sich entsprechend. In einigen Kantonen erfolgt die Auszahlung quartalsweise oder als Jahresbetrag direkt an die versicherte Person.

Die Berechnung basiert in der Regel auf dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Veränderungen der wirtschaftlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Geburt eines Kindes) können unter Umständen eine Neuberechnung auslösen — informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen Behörde über die Meldepflichten.

Häufige Fragen zur Prämienverbilligung

Ja, die Prämienverbilligung ist nicht an Arbeitslosigkeit oder Sozialhilfe gekoppelt. Auch Erwerbstätige mit tiefem oder mittlerem Einkommen haben Anspruch, sofern ihr steuerbares Einkommen unter der kantonalen Grenze liegt.
In den meisten Kantonen bleibt der Anspruch bei einem Kassenwechsel bestehen. Sie müssen jedoch die kantonale Ausgleichskasse über den Wechsel informieren, damit die Auszahlung an die neue Kasse erfolgt. In Kantonen mit Antragsverfahren kann eine Aktualisierung des Antrags nötig sein.
Ja, in den meisten Kantonen wird neben dem Einkommen auch das Vermögen berücksichtigt. Liegt das Reinvermögen über einer bestimmten Schwelle, kann der Anspruch gekürzt oder gestrichen werden. Die Vermögensgrenzen sind kantonal unterschiedlich.
Die Prämienverbilligung wird in der Regel ab dem 1. Januar des laufenden Jahres gewährt. Je nach Kanton kann die erste Auszahlung im Frühjahr oder sogar erst im Sommer erfolgen — dann aber rückwirkend. Bei automatischer Zusprache erhalten Sie die Verfügung meist zwischen Januar und März.

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