Die individuelle Prämienverbilligung hilft Versicherten mit bescheidenem Einkommen, die Krankenkassenprämien zu tragen. Erfahren Sie, ob Sie Anspruch haben und wie Sie den Antrag stellen.
Die individuelle Prämienverbilligung (IPV) ist ein finanzieller Zuschuss des Kantons an die Krankenkassenprämien von Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Das KVG schreibt vor, dass die Kantone die Prämien für Versicherte mit tiefen und mittleren Einkommen verbilligen müssen. Die konkrete Ausgestaltung — Einkommensgrenzen, Beiträge, Verfahren — liegt jedoch in der Kompetenz der einzelnen Kantone.
In der Schweiz beziehen rund ein Viertel aller Versicherten eine Form von Prämienverbilligung. Die Beiträge können von wenigen hundert bis über tausend Franken pro Jahr betragen und werden in der Regel direkt an die Krankenkasse überwiesen, sodass sich Ihre effektive Monatsprämie reduziert.
Grundsätzlich richtet sich der Anspruch nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen gemäss der letzten Steuererklärung. Die exakten Einkommensgrenzen werden von jedem Kanton individuell festgelegt und jährlich angepasst. Folgende Personengruppen haben häufig Anspruch:
Auch Personen mit eigenem Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigt sein, sofern das steuerbare Einkommen unter der kantonalen Schwelle liegt. Prüfen Sie Ihren Anspruch direkt bei der kantonalen Ausgleichskasse oder der zuständigen Behörde.
Das Verfahren unterscheidet sich von Kanton zu Kanton erheblich. Es gibt grundsätzlich zwei Systeme:
Prüfen Sie frühzeitig, welches System in Ihrem Wohnkanton gilt. In Kantonen mit Antragsverfahren verfällt der Anspruch, wenn Sie die Frist verpassen — eine rückwirkende Auszahlung ist oft nicht möglich.
Die kantonalen Unterschiede bei der Prämienverbilligung sind beträchtlich — sowohl bei den Einkommensgrenzen als auch bei der Höhe der Zuschüsse. In grosszügigeren Kantonen können bis zu 80 Prozent der Referenzprämie übernommen werden, während andere Kantone deutlich restriktivere Regelungen kennen.
Einige Beispiele für kantonale Besonderheiten:
Seit der Änderung des KVG im Jahr 2019 sind die Kantone verpflichtet, die Prämien für Kinder aus Familien mit tiefen und mittleren Einkommen um mindestens 80 Prozent zu verbilligen. Junge Erwachsene in Ausbildung (18 bis 25 Jahre) profitieren in vielen Kantonen von einer um mindestens 50 Prozent reduzierten Prämie.
Für Familien mit mehreren Kindern kann die IPV eine substanzielle Entlastung darstellen. Die Verbilligung wird pro Kind berechnet und kann die Prämie in vielen Fällen auf einen symbolischen Betrag oder sogar auf null reduzieren.
Die Prämienverbilligung wird in den meisten Kantonen direkt an die Krankenkasse überwiesen. Ihre monatliche Rechnung reduziert sich entsprechend. In einigen Kantonen erfolgt die Auszahlung quartalsweise oder als Jahresbetrag direkt an die versicherte Person.
Die Berechnung basiert in der Regel auf dem steuerbaren Einkommen und Vermögen der letzten rechtskräftigen Veranlagung. Veränderungen der wirtschaftlichen Situation (Arbeitslosigkeit, Scheidung, Geburt eines Kindes) können unter Umständen eine Neuberechnung auslösen — informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen Behörde über die Meldepflichten.