Grundversicherung (OKP) — Pflichtversicherung nach KVG

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung bildet das Fundament des Schweizer Gesundheitssystems. Erfahren Sie alles über Leistungen, Pflichten und wie Sie die günstigste Prämie finden.

Versicherungspflicht in der Schweiz

Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) verpflichtet jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz, sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme bei einer zugelassenen Krankenkasse in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) zu versichern. Diese Pflicht gilt unabhängig von Alter, Nationalität oder Gesundheitszustand.

Neugeborene müssen innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden — rückwirkend ab Geburtstag. Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht, können aber unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung beantragen (Optionsrecht).

Wer die Versicherungspflicht missachtet, wird von der kantonalen Behörde einem Versicherer zugewiesen. Dies ist in der Regel mit höheren Prämien verbunden und sollte vermieden werden.

Was die Grundversicherung abdeckt

Der Leistungskatalog der OKP wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert und ist bei allen zugelassenen Krankenkassen identisch. Zu den wichtigsten Leistungsbereichen gehören:

  • Ärztliche Behandlungen: Konsultationen bei zugelassenen Ärztinnen und Ärzten, Diagnosen, ambulante Eingriffe
  • Spitalaufenthalte: Stationäre Behandlung in der allgemeinen Abteilung des Listenspitals am Wohnkanton
  • Medikamente: Verschriebene Arzneimittel, die auf der Spezialitätenliste des BAG stehen
  • Laboranalysen: Blutuntersuchungen, Biopsien und weitere diagnostische Tests
  • Physiotherapie: Auf ärztliche Verordnung, in der Regel 9 Sitzungen pro Verordnung
  • Mutterschaft: Alle Kontrolluntersuchungen, Geburt, Stillberatung — ohne Franchise und Selbstbehalt
  • Prävention: Bestimmte Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen (gemäss Verordnung)
  • Notfalltransport: 50 % der Kosten bis maximal CHF 5'000 pro Jahr
  • Psychotherapie: Ärztliche und seit 2022 auch nichtärztliche Psychotherapie auf Anordnung
  • Rehabilitation: Stationäre Rehabilitation auf ärztliche Verordnung

Was die Grundversicherung nicht abdeckt

Trotz des umfassenden Leistungskatalogs gibt es Bereiche, die von der OKP nicht oder nur teilweise gedeckt sind:

  • Zahnärztliche Behandlungen (ausser bei Unfall oder schweren Erkrankungen)
  • Brillen und Kontaktlinsen (nur Beitrag für Kinder bis 18)
  • Halbprivate oder private Spitalabteilung
  • Komplementärmedizin (eingeschränkt: nur bestimmte anerkannte Methoden)
  • Ausserkantonale Spitalbehandlung ohne Notfall
  • Fitness- und Wellnessangebote
  • Kosmetische Eingriffe ohne medizinische Indikation

Für diese Bereiche können Sie eine Zusatzversicherung abschliessen, die den Grundschutz individuell erweitert.

Versicherungsmodelle in der Grundversicherung

Alle Modelle bieten denselben KVG-Leistungskatalog. Der Unterschied liegt im Zugang zur medizinischen Versorgung und in der Prämie:

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Hausarztmodell

Ihr gewählter Hausarzt ist die erste Anlaufstelle für alle gesundheitlichen Anliegen. Überweisungen an Spezialisten oder ins Spital erfolgen durch den Hausarzt. Prämienrabatt: ca. 10–15 %. Ausnahme: Notfälle und gynäkologische Kontrollen.

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HMO-Modell

Die Behandlung erfolgt in einem HMO-Zentrum mit einem Team aus Haus- und Fachärzten unter einem Dach. Prämienrabatt: 15–25 %. Verfügbar vor allem in urbanen Regionen. Besonders geeignet für Familien und Berufstätige.

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Telmed-Modell

Vor jedem Arztbesuch kontaktieren Sie eine medizinische Hotline, die berät und bei Bedarf an einen Arzt überweist. Prämienrabatt: 10–20 %. Ideal für junge, gesunde Versicherte mit tiefem Behandlungsbedarf.

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Standard (freie Arztwahl)

Sie konsultieren jeden zugelassenen Arzt oder jedes Listenspital direkt — ohne vorgängige Genehmigung. Höchste Prämie, aber volle Flexibilität. Sinnvoll bei komplexen Gesundheitssituationen oder häufigem Spezialistenbedarf.

Prämien und Kostenbeteiligung

Die Prämien der Grundversicherung werden jährlich vom BAG genehmigt und variieren stark — je nach Kanton, Prämienregion, Alter, Franchise und Versicherungsmodell. Die Kostenbeteiligung besteht aus Franchise (CHF 300 bis CHF 2'500), Selbstbehalt (10 %, max. CHF 700/Jahr) und Spitalkostenbeitrag (CHF 15/Tag).

Obwohl der Leistungskatalog bei allen Kassen identisch ist, unterscheiden sich die Prämien zum Teil erheblich. In manchen Kantonen beträgt die Differenz zwischen der teuersten und günstigsten Kasse über CHF 200 pro Monat. Ein regelmässiger Vergleich lohnt sich daher für alle Versicherten.

Kasse wechseln in der Grundversicherung

Dank des gesetzlichen Aufnahmezwangs können Sie Ihre Grundversicherung jederzeit zu den offiziellen Wechselterminen wechseln — ohne Gesundheitsprüfung und ohne Wartefristen. Die Kündigung muss fristgerecht bei der bisherigen Kasse eingehen. Ihre laufenden Behandlungen werden von der neuen Kasse nahtlos übernommen.

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