Von Kündigungsfristen über Franchise-Wahl bis zur Prämienverbilligung — hier finden Sie fundierte Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Schweizer Krankenversicherung.
Die Grundversicherung (OKP) kann zu zwei Terminen gewechselt werden: Per 1. Januar mit Kündigung bis 30. November (Eingang bei der Kasse) — dies gilt für alle Versicherten unabhängig von der Franchise. Per 1. Juli mit Kündigung bis 31. März — dies gilt ausschliesslich für Versicherte mit der ordentlichen Franchise von CHF 300.
Wichtig: Der Eingang der Kündigung ist massgebend, nicht der Poststempel. Verwenden Sie ein Einschreiben als Nachweis. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und Name, Versicherungsnummer sowie den gewünschten Kündigungstermin enthalten.
In der obligatorischen Grundversicherung besteht ein gesetzlicher Aufnahmezwang (Art. 4 KVG). Jede vom BAG zugelassene Krankenkasse muss Sie aufnehmen — unabhängig von Alter, Gesundheitszustand oder Vorerkrankungen. Es gibt weder Gesundheitsprüfungen noch Wartefristen.
Bei Zusatzversicherungen hingegen besteht kein Aufnahmezwang. Der Versicherer kann eine Gesundheitsdeklaration verlangen und den Antrag ablehnen oder Vorbehalte anbringen.
Die OKP (obligatorische Krankenpflegeversicherung) basiert auf dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG). Sie ist obligatorisch, der Leistungskatalog ist einheitlich, und es besteht ein Aufnahmezwang. Die Prämien werden vom BAG genehmigt.
VVG-Versicherungen sind freiwillige Zusatzversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz. Leistungen, Prämien und Aufnahmebedingungen werden von den Versicherern individuell festgelegt. Es gibt keinen Aufnahmezwang und keine einheitlichen Leistungen.
Die optimale Franchise hängt von Ihren individuellen Gesundheitskosten ab. Die Grundregel lautet: Wenn Sie selten zum Arzt gehen und Ihre jährlichen Gesundheitskosten unter CHF 1'500 liegen, fahren Sie mit der Maximalfranchise von CHF 2'500 günstiger. Bei regelmässigen Arztbesuchen, chronischen Erkrankungen oder laufenden Medikamenten ist die Mindestfranchise von CHF 300 wirtschaftlich sinnvoller.
Zur Berechnung: Vergleichen Sie die jährliche Prämienersparnis einer höheren Franchise mit dem Risiko, die volle Franchise im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen.
Der Selbstbehalt ist die Kostenbeteiligung von 10 %, die Sie nach dem Erreichen Ihrer jährlichen Franchise an den verbleibenden Gesundheitskosten tragen. Der Maximalbetrag beträgt CHF 700 pro Jahr für Erwachsene und CHF 350 für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.
Beispiel: Sie haben die Franchise von CHF 300 erreicht und es fallen weitere CHF 5'000 an Behandlungskosten an. Ihr Selbstbehalt beträgt 10 % von CHF 5'000 = CHF 500. Die Krankenkasse übernimmt die restlichen CHF 4'500.
Ja, in der obligatorischen Grundversicherung ist der Leistungskatalog bei allen zugelassenen Krankenkassen exakt gleich. Dieser wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) definiert und umfasst alle medizinisch notwendigen Leistungen. Unterschiede gibt es ausschliesslich bei der Prämie, dem Kundenservice, den angebotenen Versicherungsmodellen und den freiwilligen Zusatzversicherungen.
Im HMO-Modell (Health Maintenance Organization) werden Sie in einem HMO-Zentrum behandelt, das Haus- und Fachärzte unter einem Dach vereint. Dafür erhalten Sie einen Prämienrabatt von typischerweise 15 bis 25 Prozent. Der Leistungsumfang der Grundversicherung bleibt unverändert.
Das Modell lohnt sich besonders für Versicherte in städtischen Gebieten mit guter HMO-Infrastruktur, die bereit sind, auf die komplett freie Arztwahl zu verzichten. In Notfällen und bei gynäkologischen Kontrollen besteht auch im HMO-Modell freie Arztwahl.
Personen mit tiefem oder mittlerem Einkommen haben Anspruch auf individuelle Prämienverbilligung. Die genauen Einkommensgrenzen und das Verfahren werden von jedem Kanton eigenständig festgelegt. In einigen Kantonen wird die IPV automatisch gewährt, in anderen müssen Sie einen Antrag stellen.
Informieren Sie sich bei Ihrer kantonalen Ausgleichskasse oder Sozialversicherungsanstalt. Auch Erwerbstätige mit bescheidenem Einkommen können anspruchsberechtigt sein — die IPV ist nicht auf Sozialhilfeempfänger beschränkt.
Ja, wenn Sie mindestens acht Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind, sind Sie über den Arbeitgeber gegen Unfall versichert (UVG). In diesem Fall können Sie die Unfalldeckung in der Grundversicherung ausschliessen und sparen rund 7 Prozent der Prämie.
Den Ausschluss können Sie beim Versicherer beantragen. Bei einem Stellenwechsel oder einer Reduktion des Arbeitspensums unter acht Stunden müssen Sie die Unfalldeckung wieder einschliessen.
Die durchschnittliche Monatsprämie für Erwachsene liegt 2026 bei ca. CHF 380 bis 420 (Franchise CHF 300, Standard-Modell). Die tatsächliche Prämie variiert jedoch stark nach Wohnkanton, Alter, Franchise-Stufe und Versicherungsmodell. In Hochprämien-Kantonen wie Genf oder Basel-Stadt können die Prämien deutlich über dem Durchschnitt liegen, während ländliche Kantone wie Appenzell oder Nidwalden spürbar günstiger sind.
Die Grundversicherung deckt alle medizinisch notwendigen Leistungen nach KVG ab. Eine Zusatzversicherung ist sinnvoll, wenn Sie Leistungen wünschen, die nicht im KVG-Katalog enthalten sind: Zahnbehandlungen, Komplementärmedizin (über den eingeschränkten OKP-Umfang hinaus), halbprivate oder private Spitalabteilung, erweiterten Auslandsschutz oder Beiträge an Brillen und Fitness.
Tipp: Schliessen Sie Zusatzversicherungen möglichst jung und bei guter Gesundheit ab, da die Kasse eine Gesundheitsprüfung durchführen kann.
Bei unbezahlten Prämien sendet die Krankenkasse zunächst eine Mahnung mit 30-tägiger Nachfrist. Wird auch diese nicht beglichen, kann die Kasse eine Betreibung einleiten. In einigen Kantonen kann die Behandlung bei säumigen Versicherten auf Notfallversorgung eingeschränkt werden.
Wenn Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, kontaktieren Sie Ihre Kasse frühzeitig und vereinbaren Sie eine Ratenzahlung. Prüfen Sie zudem Ihren Anspruch auf Prämienverbilligung oder Sozialhilfe.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und folgende Angaben enthalten: Ihren vollständigen Namen, die Versicherungsnummer (Police-Nummer), den gewünschten Kündigungstermin (z. B. 31. Dezember 2026) und Ihre handschriftliche Unterschrift. Senden Sie das Schreiben per Einschreiben — so haben Sie einen Nachweis über den fristgerechten Eingang.
E-Mail-Kündigungen werden von den meisten Kassen nicht akzeptiert. Manche Versicherer bieten die Online-Kündigung über das Kundenportal an — prüfen Sie die Bedingungen.
Die OKP übernimmt Notfallbehandlungen in EU- und EFTA-Staaten bis maximal zum doppelten Tarif, der in der Schweiz für die gleiche Behandlung gelten würde. Ausserhalb des EU-/EFTA-Raums ist die Deckung auf den Schweizer Tarif beschränkt. Für umfassenden Schutz bei Auslandsreisen — insbesondere in Länder mit hohen Gesundheitskosten wie die USA — empfiehlt sich eine Reise- oder Auslandsversicherung als Zusatzversicherung.
Für 2026 gelten vom BAG neu genehmigte Prämientarife. Die Franchise-Stufen (CHF 300 bis CHF 2'500 für Erwachsene) und der KVG-Leistungskatalog bleiben unverändert. Einzelne Kantone haben ihre Regelungen zur Prämienverbilligung angepasst. Der Selbstbehalt beträgt weiterhin 10 % bis maximal CHF 700 pro Jahr. Nutzen Sie die Gelegenheit, Ihre aktuelle Prämie mit dem Markt zu vergleichen — auch moderate Prämienänderungen können auf Jahressicht spürbare Unterschiede ausmachen.